Copyright
Copyright © by Autor Kurt P. Kupper und
Südpfalz-Internet-Verlag (Vertrieb)
Die schriftliche Verwertung der Texte - auch auszugsweise - der
Weiterverkauf, und die kostenlose Weitergabe sind urheberrechtswidrig und ohne Genehmigung des Verlags nicht erlaubt.
Dies gilt auch für Übersetzungen in Mundarten (Dialekte) sowie Vervielfältigungen,
Mikroverfilmung, und Verarbeitung mit elektronischen Systemen. Bei
jeglichen Vorträgen gegen Honorar, ist die Genehmigung des Verlags einzuholen.
Im Rundfunk oder Fernsehen dürfen die Reden grundsätzlich nicht
aufgeführt werden. Die Texte sind nur für den kostenlosen Vortrag durch
den Erwerber bzw. dessen Auftraggeber bestimmt. Unerlaubtes
Abschreiben, Fotokopieren, Vervielfältigen durch und für andere Redner
bzw. Verleihen der Reden, verstoßen gegen das Urheberrecht und sind
gesetzlich verboten.
Haftungsausschluss:
Wenn in manchen Reden über lebende Personen gesprochen wird, wie
beispielsweise über Prominente, Personen des öffentlichen Lebens,
Organisation, Vereine und Gruppen sowie Ausländer, Minderheiten usw.
lehnt der Autor und der Südpfalz-Internetverlag jegliche Haftung für eventuelle Folgen aller Art wegen des Vortrags
ab. Die Textvorschläge sind als Satire gedacht. Die Verantwortung für den
Inhalt übernimmt allein der vortragende Redner, der die Möglichkeit hat, nach
eigenem Gutdünken auszuwählen, zu streichen, zu ändern oder zu "entschärfen".
Die Textbausteine sind lediglich als Vorschlag und Hilfe für einen
"eigenen" Vortrag zu verstehen.
Bearbeitungen:
Die Bearbeitung eines geschützten Werkes ist nach dem UrhG zulässig und
als geistiges Eigentum des Bearbeiters geschützt. Durch die neue
Bearbeitung "mit besonderer Ausarbeitung und Formgebung" handelt es sich um neue "Sprachwerke", die eine "schöpferische Leistung" enthalten.
Auszug aus UrhG > Stand November 2008
§ 3
Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige
Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am
bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.
Gereimte Witze:
In manchen gereimten Büttenreden wurden Witze verarbeitet. Dies ist
nach dem Urheberrecht zulässig. Durch die Verarbeitung in Reimform mit
"besonderer Ausarbeitung und Formgebung" handelt es sich um neue
"Sprachwerke", die eine "schöpferische Leistung" enthalten. Deshalb
sind diese Werke als Reden ebenfalls geschützt.
Witze an sich sind rechtlich "geistiges Gemeingut" und NICHT urheberrechtsfähig. Diese können aus Witzebüchern, Zeitungen, Zeitschriften und anderen Veröffentlichungen bezogen und verarbeitet werden. Die Art der Zusammenstellung, die Reihenfolge bzw. die Art des zusammengestellten Vortrags ist unerheblich. Ein urheberrechtsfähiges "geistiges Eigentum" ergibt sich daraus nicht, weil u. a. die unabdingbare Voraussetzung der "schöpferischen Leistung" fehlt.